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Arbeitsvertrag - Befristung, Beendigung von Arbeitsverhältnissen


Am 01.05.2000 tritt das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz in Kraft. Durch dessen Art. 2 wird ein neuer § 623 BGB eingeführt. Hiernach bedarf ab Mai 2000 die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung zur Wirksamkeit der Schriftform. Diese Regelung soll in erster Linie die Arbeitsgerichte entlasten: in Zukunft soll Streit darüber, ob tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen wurde, eine Auflösungsvereinbarung oder Befristung bestand, vermieden werden. Zudem schützt man aber auch die Vertragsparteien davor, vorschnelle Entscheidungen im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu treffen. Wie alle Schriftformerfordernisse ist auch der neue § 623 BGB ein Übereilungsschutz, der insbesondere dem Arbeitnehmer zugute kommen wird. § 623 BGB gilt für alle Arbeitnehmer und nicht wie bisherige Formvorschriften nur für bestimmte Personengruppen (wie z. B. § 15 Abs. 3 BBiG bei Berufsausbildungsverhältnissen).

Neben dem neuen Gesetz gelten auch alte Formvorschriften weiter, wie z. B. § 626 Abs. 2 S. 3 BGB, wonach die fristlose Kündigung auf Verlangen schriftlich zu begründen ist und § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 NachwG, der den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Niederschrift des Vertrages mit den wesentlichen Bedingungen auszuhändigen. Unter die neue Regelung fallen
"Kündigungen": alle einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen, die darauf gerichtet sind, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden; auch Arbeitnehmerkündigungen, ordentliche, außerordentliche, Änderungskündigungen usw.
"Auflösungsverträge": alle den bestehenden Arbeitsvertrag beendenden Vereinbarungen, insb. der Aufhebungsvertrag, der außergerichtliche Vergleich zur Beendigung eines Arbeitsgerichtsverfahrens, die sog. Ausgleichsquittung
"Befristungen": Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis nicht durch eine besondere Erklärung, sondern durch Zeitablauf oder den Eintritt eines bestimmten Ereignisses endet
Die Schriftform ist gem. § 126 BGB dann gewahrt, wenn der Unterzeichner eigenhändig seinen Namen unter die Erklärung schreibt. Bei einer Kündigung muss dies durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer geschehen, je nachdem wer kündigt. Die Auflösungsvereinbarung und die Befristung müssen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet werden, da es sich hierbei um einen Vertrag handelt. Wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Schriftstücke aufgenommen werden, reicht es aus, wenn jede Partei das für die andere Gegenseite bestimmte Papier unterzeichnet.

Wird eine Kündigung, ein Auflösungsvertrag oder eine Befristung in Zukunft also nicht schriftlich abgeschlossen, ist das Rechtsgeschäft unheilbar nichtig gem. § 125 S. 1 BGB. Die Kündigung ist dann also unwirksam und der Kündigende muss unter Beachtung der Formvorschriften erneut eine Kündigungserklärung abgeben. Ein Auflösungsvertrag oder eine Befristung, die der Schriftformerfordernis nicht entsprechen, führen dazu, dass das Arbeitsverhältnis - zu den alten Arbeitsbedingungen - fortbesteht

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