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Arbeitsvertrag - Befristung, Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Am 01.05.2000 tritt das Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz
in Kraft. Durch dessen Art. 2 wird ein neuer § 623
BGB eingeführt. Hiernach bedarf ab Mai 2000 die Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder
Auflösungsvertrag sowie die Befristung zur Wirksamkeit
der Schriftform. Diese Regelung soll in erster Linie die
Arbeitsgerichte entlasten: in Zukunft soll Streit darüber,
ob tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen wurde,
eine Auflösungsvereinbarung oder Befristung bestand,
vermieden werden. Zudem schützt man aber auch die Vertragsparteien
davor, vorschnelle Entscheidungen im Hinblick auf die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zu treffen. Wie alle Schriftformerfordernisse
ist auch der neue § 623 BGB ein Übereilungsschutz,
der insbesondere dem Arbeitnehmer zugute kommen wird. §
623 BGB gilt für alle Arbeitnehmer und nicht wie bisherige
Formvorschriften nur für bestimmte Personengruppen
(wie z. B. § 15 Abs. 3 BBiG bei Berufsausbildungsverhältnissen).
Neben dem neuen Gesetz gelten auch alte Formvorschriften
weiter, wie z. B. § 626 Abs. 2 S. 3 BGB, wonach die
fristlose Kündigung auf Verlangen schriftlich zu begründen
ist und § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 NachwG, der den Arbeitgeber
verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine schriftliche Niederschrift
des Vertrages mit den wesentlichen Bedingungen auszuhändigen.
Unter die neue Regelung fallen
"Kündigungen": alle einseitigen empfangsbedürftigen
Willenserklärungen, die darauf gerichtet sind, ein
bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden; auch Arbeitnehmerkündigungen,
ordentliche, außerordentliche, Änderungskündigungen
usw.
"Auflösungsverträge": alle den bestehenden
Arbeitsvertrag beendenden Vereinbarungen, insb. der Aufhebungsvertrag,
der außergerichtliche Vergleich zur Beendigung eines
Arbeitsgerichtsverfahrens, die sog. Ausgleichsquittung
"Befristungen": Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis
nicht durch eine besondere Erklärung, sondern durch
Zeitablauf oder den Eintritt eines bestimmten Ereignisses
endet
Die Schriftform ist gem. § 126 BGB dann gewahrt, wenn
der Unterzeichner eigenhändig seinen Namen unter die
Erklärung schreibt. Bei einer Kündigung muss dies
durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer geschehen, je
nachdem wer kündigt. Die Auflösungsvereinbarung
und die Befristung müssen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
unterzeichnet werden, da es sich hierbei um einen Vertrag
handelt. Wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende
Schriftstücke aufgenommen werden, reicht es aus, wenn
jede Partei das für die andere Gegenseite bestimmte
Papier unterzeichnet.
Wird eine Kündigung, ein Auflösungsvertrag oder
eine Befristung in Zukunft also nicht schriftlich abgeschlossen,
ist das Rechtsgeschäft unheilbar nichtig gem. §
125 S. 1 BGB. Die Kündigung ist dann also unwirksam
und der Kündigende muss unter Beachtung der Formvorschriften
erneut eine Kündigungserklärung abgeben. Ein Auflösungsvertrag
oder eine Befristung, die der Schriftformerfordernis nicht
entsprechen, führen dazu, dass das Arbeitsverhältnis
- zu den alten Arbeitsbedingungen - fortbesteht
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