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Ausbildereignung
Ausbildereignungsprüfung
Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer
Qualifikation (AdA)
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) dürfen Auszubildende
grundsätzlich nur von Personen ausgebildet werden,
die das 24. Lebensjahr vollendet haben sowie persönlich
und fachlich geeignet sind. Dieser Nachweis muss in Form
der Ausbildereignungsprüfung erbracht haben (Ausbilder-Eignungsverordnung).
Achtung: Ausbilder im Sinne des § 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung
sind für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit
vom 01.August 2003 bis 31. Juli 2008 bestehen oder begründet
werden, von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach
dieser Verordnung befreit.
Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung
Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
oder
Zuerkennung der fachlichen Eignung (§76 Abs. 3 BBiG)
oder
Hochschulabschluss mit angemessener praktischer Berufstätigkeit
Gliederung der Prüfung
Die AdA-Prüfung ist zweigeteilt: Im schriftlichen Teil
soll der Prüfungsteilnehmer innerhalb 150 Minuten aus
sieben Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben bearbeiten
(die Handlungsfelder entnehmen Sie bitte der Prüfungsordnung).
Die Aufgaben sind einheitliche überregionale Multiple-choice-Fragen.
Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder
praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer
auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch.
Verwandte Stichworte:
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